A macro shot of freshly baked stacked chocolate chip cookies creates a cozy dessert vibe.
Foto von Lisa Fotios auf Pexels

Suchmaschinenwerbung

Werbe-Cookies und Einwilligung in der Schweiz: Was verlangt das DSG?

Das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) verlangt für Cookies keine Einwilligung. Die gesetzliche Grundlage ist nicht die DSGVO, sondern das Fernmeldegesetz (FMG).

DSG und Cookies: Keine generelle Einwilligungspflicht

Das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) verlangt für Cookies keine Einwilligung. Die gesetzliche Grundlage ist nicht die DSGVO, sondern das Fernmeldegesetz (FMG).

Die EU-ePrivacy-Richtlinie und die DSGVO sind in der Schweiz nicht direkt anwendbar. Das Schweizer Recht sieht für die Verwendung von Cookies grundsätzlich keine Einwilligung vor.

Art. 45c FMG: Informations- und Opt-out-Pflicht

Art. 45c FMG erlaubt das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten, wenn die Nutzer über die Bearbeitung und den Zweck informiert und auf das Ablehnungsrecht hingewiesen werden. Eine aktive Zustimmung (Opt-in) ist nicht nötig.

Das Opt-out-Prinzip gilt: Es genügt, die Informationen und die Ablehnungsmöglichkeit bereitzustellen. Nur wenn der Nutzer widerspricht, darf das Cookie nicht gesetzt werden.

Opt-out vs. Opt-in: Vorteile und Nachteile für Schweizer Webseitenbetreiber

  • Vorteile des Opt-out-Prinzips (nach FMG)Einfache Umsetzung, keine aktive Zustimmung nötig, entspricht der Schweizer Rechtslage nach DSG und FMG
  • Nachteile des Opt-out-PrinzipsNutzer müssen aktiv widersprechen, was zu geringerer Transparenz führen kann; Risiko von Missverständnissen im Hinblick auf die Datenverarbeitung
  • Vorteile des Opt-in-PrinzipsHöhere Nutzerkontrolle, bessere Compliance mit Google-Anforderungen und EU-Datenschutzstandards, stärkere Vertrauensbildung
  • Nachteile des Opt-in-PrinzipsKomplexere technische Umsetzung, höhere Abbruchrate bei Nutzern, nicht gesetzlich verpflichtend in der Schweiz

EDÖB-Leitfaden 2025: Strengere Anforderungen an die Umsetzung

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) veröffentlichte im Februar 2025 einen Leitfaden zu Cookies. Er präzisiert, dass der Hinweis mit Ablehnungsmöglichkeit grundsätzlich vor dem Setzen nicht notwendiger Cookies erfolgen muss.

Ein Hinweis allein in der Datenschutzerklärung genügt nicht mehr. Der EDÖB verlangt einen gut sichtbaren Hinweis auf der Website selbst, bevor die Cookies aktiv werden.

Wichtige Entwicklungen zur Cookie-Regulierung in der Schweiz

  • 31. Juli 2024Google verlangt nun in der Schweiz eine Einwilligung für personalisierte Werbung – als Geschäftsbedingung, nicht als gesetzliche Pflicht
  • Februar 2025EDÖB veröffentlicht neuen Leitfaden zu Cookies, der strengere Anforderungen an den Cookie-Hinweis stellt

Einwilligung nur in Ausnahmefällen: Hohes Risiko und Google-Vorgaben

Das DSG verlangt eine Einwilligung nur bei besonders schützenswerten Personendaten, Profiling mit hohem Risiko oder unerwartetem Einsatz. Für Statistik- und übliche Werbe-Cookies reicht das Opt-out nach FMG.

Seit dem 31. Juli 2024 verlangt Google auch in der Schweiz eine Einwilligung für personalisierte Werbung. Dies ist jedoch keine gesetzliche Pflicht, sondern eine Geschäftsbedingung von Google, die bei Nutzung von Google-Produkten eingehalten werden muss.

Fazit: Was Schweizer Betreiber jetzt umsetzen sollten

Schweizer Betreiber müssen einen klaren Hinweis mit Ablehnungsmöglichkeit (Opt-out) auf der Website platzieren, bevor nicht notwendige Cookies gesetzt werden. Der Hinweis muss den Anforderungen des EDÖB-Leitfadens entsprechen.

Die gewählten Einstellungen sollten dokumentiert werden. Werden Google-Dienste genutzt oder richtet sich die Website an ein EU-Publikum, kann ein Opt-in-Banner erforderlich werden, um die Bedingungen von Google oder die DSGVO zu erfüllen.

Mehr aus Suchmaschinenwerbung